Am Montag (22. November) wurde die Verordnung Nr. 34 veröffentlicht. 20 Gemeinden in Südtirol werdenab Mittwoch (24. November) als rote Zone eingestuft; es gelten dort strenge Einschränkungen, auch für Geimpfte.
Folgende Gemeinden sind ab Mittwoch (24. November) bis einschließlich zum 7. Dezember 2021 rote Zone:
Rodeneck, St.Pankraz, Kuens, Vintl, Ulten, Martell, Kastelbell-Tschars, Natz-Schabs, Schnals, Plaus, Kastelruth, Marling, Lajen, Burgstall, St.Ulrich, Moos in Passeier, Villnöß, St.Christina in Gröden, Rasen-Antholz und Mühlbach. Wipptaler Gemeinden sind vorerst nicht dabei.
Die Kriterien für die Einstufung sind folgende:
a) die Überschreitung derWocheninzidenzrate von 800 Fällen je 100.000 Einwohner;
b) eine niedrigere Durchimpfungsrate als 70% der ansässigen Bevölkerung;
c) die Zahl der Personen, die zurzeit positiv auf das Coronavirus getestet sind, muss höher als 5 Einheiten sein.
In den „roten“ Gemeinden gelten folgende Einschränkungen:
Zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr des darauffolgenden Tages sind nur jene Bewegungen innerhalb des Gemeindegebietes erlaubt bzw. es ist nur erlaubt, das Gemeindegebiet zu verlassen, falls die Bewegungen durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Situationen der Dringlichkeit begründet sind.
Für zulässige Bewegungen zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr des darauffolgenden Tages obliegt es den Betroffenen, das Bestehen der Umstände, welche die Bewegung erlauben, durch das Vorlegen einer Eigenerklärung laut Artikel 46 und Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, nachzuweisen. Das Land stellt den Bürgern und den Ordnungskräften über seine Website einen Vordruck der Eigenerklärung zur Verfügung. Alternativ dazu ist es auch möglich, direkt bei einer Kontrolle eine Erklärung mit denselben Inhalten zu verfassen.
Sport und Bewegungsaktivitäten
Es ist erlaubt, im Freien sportliche Aktivitäten oder Bewegungstätigkeiten durchzuführen, auch auf dafür ausgestatteten Flächen und in öffentlichen Parks, jedoch mit der Auflage, dass bei der sportlichen Aktivität der Abstand von mindestens 2 m und bei jeder anderen Aktivität mindestens 1 m Abstand zu den anderen Personen eingehalten wird, und mit der Verpflichtung, bei der motorischen Aktivität einen Schutz der Atemwege zu tragen.
Sportliche und Bewegungstätigkeiten sind zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr nicht erlaubt.
Schwimmbäder, Turnhallen und Fitnesscenter müssen ihre Tätigkeit aussetzen. Ausgenommen sind jene, die für Rehabilitationsmaßnahmen und therapeutische Zwecke genutzt werden.
Nur Sportveranstaltungen und -wettkämpfe von staatlichem und internationalem Interesse sind gestattet, unterliegen aber strengen Einschränkungen. Wettkämpfe in Individualsportarten dürfen im Freien abgehalten werden, ohne Publikum und mit Auflagen.
In roten Gemeinen ist in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen, im Freien mindestens eine chirurgische, wenn der Mindestabstand von 1 m nicht eingehalten werden kann.
Zugangsbeschränkungen: Ein Kunde auf 10 Quadratmetern
In Handels- und Dienstleistungsbetrieben gilt für Kunden und Personal die allgemeine Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Je ein Kunde darf sich auf einer Geschäftsfläche von 10 Quadratmetern aufhalten.
Gastronomieund Veranstaltungen
Gaststätten und Restaurants müssen um 18.00 Uhr schließen. Gäste dürfen nur am Tisch sitzend konsumieren. Maximal vier Personen dürfen am Tisch Platz nehmen.
Alle öffentlich zugänglichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind ausgesetzt: Das betrifft sowohl kulturelle als auch sportliche Veranstaltungen und Messen. Proben und Aufführungen von Chören, Musikkapellen und Theatervereinen sind untersagt. Veranstaltungen im Freien unterliegen Zutrittskontrollen. Tanzveranstaltungen und Partys sind ausgesetzt,auch im Freien.