Ab Montag (6. Dezember) gilt Südtirol als „gelbe Zone“. Am Freitag (3. Dezember) hat Landeshauptmann Arno Kompatscher mit der Verordnung Nr. 37 die entsprechenden Maßnahmen festgelegt, die vorerst bis zum 15. Jänner gelten.
Demnach besteht die Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen an allen geschlossenen Orten, mit Ausnahme der eigenen Wohnung, zu tragen, sowie an sämtlichen Orten im Freien, jene Orte ausgenommen, an denen es aufgrund ihrer Beschaffenheit und angesichts der Umstände gewährleistet ist, dass nicht zusammenlebende Personen dauerhaft voneinander isoliert bleiben. Unbeschadet von dieser allgemeinen Pflicht sind die Protokolle für die Schule und für die Tätigkeiten der Wirtschaft, der Produktion, der Verwaltung und des Sozialbereichs sowie die Richtlinien für den Konsum von Speisen und Getränken. Ebenfalls davon ausgenommen sind Personen, die eine sportliche Tätigkeit betreiben. Kinder unter 6 Jahren, Personen mit Krankheiten oder Behinderungen, die mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie Personen, die mit diesen interagieren und sich daher in derselben Unvereinbarkeitssituation befinden.
Der Zugang zu Fahrzeugen, die für den öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden, setzt die Vorlage der grünen Bescheinigung (3G) voraus.
Für Aufstiegsanlagen gelten die gesamtstaatlichen Richtlinien.
Der Zugang zu den Beherbergungsbetrieben im Landesgebiet erfolgt nach Vorweisen der grünen Bescheinigung (3G).
Die Tätigkeiten der Gastronomie sind bei einer Konsumierung am Tisch sitzend oder an der Theke erlaubt, sofern die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Die Konsumierung in Innenräumen (am Tisch und an der Theke) ist nur nach dem Vorweisen der grünen Bescheinigung (2G) zulässig.
Eine Ausnahme bildet der Zugang zu den Tätigkeiten der Gastronomie, die sich innerhalb von Beherbergungsbetrieben befinden, wenn diese ausschließlich den dort übernachtenden Gästen vorbehalten sind, sowie zu den Kantinen (Mensen) und den durchgehenden Cateringdiensten, wofür das Vorweisen grünen Bescheinigung (3G) erforderlich ist.
Die Maßnahmen in Bezug auf die Schulmensa bleiben unverändert.
Die Benutzung der Gemeinschaftsduschen und gemeinsamen Umkleideräume ist an das Vorweisen der (3G) gebunden, wobei die Verpflichtung für Begleitpersonen von Personen, die aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, entfällt.
Öffentlich zugängliche Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und an anderen öffentlich zugänglichen Orten, auch im Freien, sind für das Publikum nur nach dem Vorweisen der grünen Bescheinigung (2G) zulässig. Jeder, der in irgendeiner Rolle an der Aufführung mitarbeitet, unterliegt der Pflicht zur grünen Bescheinigung (3G). Im Falle von öffentlich zugänglichen Aufführungen, die an Orten stattfinden, die gewöhnlich für sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe bestimmt sind, werden bezüglich der zugelassenen Besetzung die Bestimmungen für die sportlichen Veranstaltungen angewandt.
Finden die Proben der Chöre und Musikkapellen in Innenräumen statt, haben die Betreffenden nur dann Zugang zu den Räumlichkeiten, wenn sie über die grüne Bescheinigung (3G) verfügen.
Aktivitäten, die in Tanzsälen, Diskotheken und ähnlichen Lokalen stattfinden, sind an das Vorweisen der grünen Bescheinigung (2G) gebunden.