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Home → News → Sterzing: Gefahrenzonenplan genehmigt - 19.11.2020 (0 Kommentar/e)
 
 
 
 
Politik

Sterzing: Gefahrenzonenplan genehmigt

19.11.2020

Am Dienstag (17. November) hat die Landesregierung den Gefahrenzonenplan der Gemeinde Sterzing  genehmigt. Dieser ist die  Grundlage für eine sichere Ortsentwicklung.

Die Landesregierung hat am Dienstag (17. November) auf Vorschlag der für die Raumplanung zuständigen Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer die Gefahrenzonenpläne der Gemeinde Sterzing genehmigt. Der Gefahrenzonenplan gilt als dynamisches Arbeitsinstrument, das in die Gesamtbewertung sowohl historisches Wissen, Veränderungen im Laufe der Zeit als auch eventuelle Vorhersehbarkeiten überprüft.

Die Wipptaler Bezirkshauptstadt  liegt  inmitten von steilansteigenden Hängen der Berge am Alpenhauptkamm, sodass sich einige Gefahrenbereiche ergeben: Für die Goglmahd-Lawine und Riederbergalm-Lawine wurden rote Zonen ausgewiesen, in denen keinerlei Bautätigkeit möglich ist, während die Schneider- und Plattner-Lawine als blaue Zonen bewertet wurden. Sterzing ist laut dem nun genehmigten Gefahrenzonenplan wenig von Massenbewegungen betroffen: Diese beschränken sich vorwiegend entlang der Staatsstraße, wobei aufgrund von Straßenverbesserungen auch immer wieder Hangsicherungen nötig sind.

Im Wipptaler Hauptort gilt es aber in hydrologischer Hinsicht höhere Aufmerksamkeit bei Bauvorhaben walten zu lassen: Das Gemeindegebiet breitet sich rund um den Eisack aus und wird im Süden vom Mareiter- und vom Pfitscherbach geteilt. Die Altstadt liegt auf einem flachen Schwemmkegel und entsprechend mussten Sicherheitsmaßnahmen errichtet werden, um Sterzings Zentrum zu sichern. Auch der Zusammenfluss des Mareiterbachs in den Eisack kann bei Rückstau das Wassers aus den Ufern treten lassen. Die gefährdeten Flächen werden entsprechend in H4 (rot), H3 (blau) sowie auch H2 (gelb) gekennzeichnet. Für die Gemeinde gilt es, anhand dieses nun genehmigten GZP und zur Sicherheit der Einwohner Prioritäten zu setzen und zu entscheiden, welche Flächen mit geeigneten Maßnahmen gesichert werden. Bei festgestellten Naturgefahren müssen spezifische Auflagen bei Bauvorhaben eingehalten werden.

 

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