Am Dienstag (14. Mai) hat die Landesregierung die Gefahrenzonenpläne der Gemeinden St. Martin in Passeier und Prettau beschlossen. 93 Südtiroler Gemeinden verfügen nun über einen gültigen Plan, darunter alle sechs Wipptaler Gemeinden.
Neu hinzugekommen sind die Gefahrenzonenpläne (GZP) derGemeinden St. Martin in Passeier und Prettau, die die Landesregierung in ihrer Sitzung am 14. Mai genehmigt hat. „Die Gefahrenzonenpläne sind ein wichtiges Instrument für die Raumplanung. Ein gültiger Plan ist die Voraussetzung, um die Siedlungsentwicklung einer Gemeinde über einen längeren Zeitraum sicher und korrekt planen zu können“, betont der für Raumentwicklung zuständige Landesrat Peter Brunner. „Nun fehlt der Plan noch für 23 Gemeinden in Südtirol.“
Von den 23 noch ausständigen Gemeinden sind die Gefahrenzonenpläne von fünf Gemeinden in der Genehmigungsphase. In 17 Gemeinden läuft hingegen die fachliche Prüfung der Gefahrenzonenpläne durch die Ämter. In Bearbeitung bleibt nur ein Gefahrenzonenplan.
Änderung der Durchführungsverordnung
Abgeändert hat die Landesregierung auch die 2019 verabschiedete Durchführungsverordnung „Gefahrenzonenpläne“, welche diezulässigen Eingriffe und Maßnahmen in den einzelnen Zonen je nach Gefährdungsgrad definiert.
Die Neuerung besteht darin, dass in den „blauen“ Zonen, d. h. in Zonen mit hoher hydrogeologischer Gefahr (H3), neue Baugebiete nun auch außerhalb des Siedlungsgebietes ausgewiesen werden können, sofern sich keine angemessene Lösung außerhalb der Gefahrenzone finden lässt. Wie das Landesamt für Gemeindeplanung präzisiert, ist die Ausweisung von neuen Baugebieten außerhalb des Siedlungsgebiets allerdings weiterhin nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens zulässig, das heißt die neuen Baugebiete müssen an bereits bestehende Baugebiete anschließen.
Zudem seien in jedem Fall folgende Bedingungen einzuhalten: Schutzmaßnahmen, die eine dauerhafte Einstufung des betroffenen Gebietes zumindest als Zone mit mittlerer hydrogeologischer Gefahr (H2) gewährleisten, müssen festgesetzt werden. Ist dies nicht machbar, müssen Maßnahmen für die vorgesehene Nutzung festgesetzt werden, die gewährleisten, dass die Schadensanfälligkeit dauerhaft reduziert wird.
Wesentliche Grundlage für Siedlungsentwicklung
Im Landesgesetz für „Raum und Landschaft“ (Nr. 9/2018) regeln die Artikel 55 und 56 den Bereich des Gefahrenzonenplans. Der Fachplan hat zum Ziel, die größtmöglicheSicherheitvor Naturereignissen wie Massenbewegungen, Wassergefahren und Lawinen für Siedlungsgebiete und Infrastrukturen zu gewährleisten. Er besteht aus einer Gefahrenzonenkarte und den Fachberichten mit detaillierter Beschreibung der festgestellten Gefahren.
„Der Gefahrenzonenplan dient auch als Grundlage für relevante Entscheidungen im Gemeindeentwicklungsprogramm. Die Genehmigung des Gefahrenzonenplans durch die Gemeinde bestärkt die Bewusstseinsbildung und den achtsamen Umgang mit Raum und Boden“, unterstreicht die Direktorin des Landesamtes für Gemeindeplanung Carlotta Polo. Die Erstellung des Gefahrenzonenplans erfolgt in mehreren Phasen, die mit der Genehmigung des Planes durch den Gemeinderat und im Anschluss durch die Landesregierung enden.
Drei Gefährdungsstufen, vier Zonen
Der Gefahrenzonenplan unterscheidet zwischen drei Gefährdungsstufen (H steht für Englisch Hazard, also Gefahr), die farblich gekennzeichnet sind: H4 steht für sehr hohe Gefahr (rote Zone), H3 für hohe Gefahr (blaue Zone), H2 für mittlere Gefahr (gelbe Zone). Grau gekennzeichnet werden schließlich untersuchte Zonen, die zum Zeitpunkt der Erhebung keiner Gefahr ausgesetzt sind.
Die verschiedenen Gefahrenstufen bedingen Einschränkungen bei der Bautätigkeit und bei der Ausweisung von Bauzonen. So sind rote Zonen per Gesetz von einer Bebauung ausgeschlossen: Hier dürfen keinerlei Vorhaben umgesetzt werden, die einen Aufenthalt von Personen bedingen. In blauen Zonen sind Neubauten nur in bestimmten Fällen erlaubt und neue Bauzonen sind nur dann möglich, wenn es keine Alternativen gibt. Es sindSchutzmaßnahmen wie Hochwasser-, Steinschlag-, oder Lawinenschutzbauten nötig. In gelben Zonen sind Neubauten und neue Bauzonen zulässig, wenn vorher geprüft wird, dass das Projekt mit der bestehenden Gefahr kompatibel ist. Diese Kompatibilitätsprüfung gilt auch für die blauen Zonen.