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Home → News → „Abriss nicht möglich“ - 07.03.2025 (0 Kommentar/e)
 
 
 
 
Politik

„Abriss nicht möglich“

07.03.2025

„Ein Plakat einer Abbruchfirma ist schon angebracht, doch ohne denkmalschutzrechtliche Bewilligung, die bis dato nicht vorliegt, ist der Abbruch verboten! Denn für einen Abriss müssen beide Gesetze, Tiroler Bauordnung und Denkmalschutzgesetz eingehalten werden, was aktuell nicht der Fall ist.“ Das schreibt die Initiative Denkmalschutz in einer Aussendung über das Gasthaus „Weißes Rössl“ in Gries am Brenner, das wie berichtet innerhalb April abgerissen werden soll.

Im Denkmalschutzgesetz könne ein solcher Abriss ohne Bewilligung des Denkmalamtes nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn „Gefahr in Verzug“ bei gleichzeitiger Gefährdung „höherwertiger Rechtsgüter“ (z.B. Leben) vorliegt, und auch eingeschränkt für den speziellen Fall, dass diese Gefahr nicht „anders“ abgewendet werden könn. 

Bereits kurz nach dem Brand wurde „zum Schutz des Lebens“ am 23. Mai 2023 ein Betretungs- bzw. Benützungsverbot für das historische Gasthaus behördlicherseits erlassen. Seitdem ist die Gefahr, die beim „Betreten“ des Gebäudes besteht, gebannt (und nur für den Fall dieses „Betretens“ wurde im Landesverwaltungsgerichtsurteil vom 12. Februar „Gefahr für Leib und Leben“ attestiert). Entsprechend wird das Urteil in der Medieninformation des Landesverwaltungsgerichts vom 17. Februar auch nur mit dem „Vorliegen von Baugebrechen“ sowie das Verursachen „unverhältnismäßiger Kosten“ für eine Instandsetzung begründet. Nicht einmal von „Gefahr im Verzug“ ist die Rede. In der rechtlichen Würdigung im Urteil wurde noch dazu auf den § 49 TBO „Unzulässigkeit des Abbruchs“ „vergessen“, in dem es ausdrücklich heißt: „Im Übrigen ist der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig.“ Somit wäre auch zu hinterfragen, wie ein solches Urteil des Landesverwaltungsgerichts ohne Einbeziehung des § 49 möglich geworden ist. Und ebenso muss auch die Frage gestellt werden, wer kurz nach der Urteilsverkündung am 13./14. Februar dieses Framing „Gefahr für Leib und Leben“ (ohne Zusatz „beim Betreten“) in die Welt gesetzt hat, auf dessen Grundlage die Medien dann den Abbruchauftrag in ihren Berichten begründet haben, und nicht, wie richtig, auf die „Baugebrechen“. Auf jeden Fall erinnert die Causa frappant an den Abriss des Kommodhauses in Graz 2003.

Gemäß § 50 Tiroler Bauordnung muss - auch bei einem Abbruchauftrag - vor einem Abriss eine Abbruchanzeige bei der Behörde eingebracht werden, die den angezeigten Abbruch prüfen muss. Darin heißt es: „Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist weiters die denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch anzuschließen“ , die jedoch nicht vorgelegt werden kann. Somit kann der Bürgermeister von Gries am Brenner, Karl Mühlsteiger, als Baubehörde erster Instanz die Abbruchanzeige nicht abschließend prüfen und müsste dem Abbruchwerber dann mitteilen, dass „der Abbruch vorerst nicht ausgeführt werden darf“.

Gefährdete Denkmäler - Parlamentarische Bürgerinitiative

Auch beim verfallenen Hotel Wörthersee in Klagenfurt weigert sich aktuell der Eigentümer, die Instandsetzungsaufträge umzusetzen, und bei den ebenso denkmalgeschützten Hammerbrotwerken in Schwechat hat es in den letzten Jahren eine Vielzahl von Bränden gegeben. Die Initiative Denkmalschutz hat Ende 2023 eine Parlamentarische Bürgerinitiative "Wirkungsvoller Schutz gefährdeter Kulturgüter in Österreich" eingebracht, um u. a. den Denkmalfonds besser zu dotieren, der zur zusätzlichen Finanzierung und Rettung der unmittelbar vom Verfall bedrohten Denkmälern dienen soll und vom Bundesministerium für Kultur verwaltet wird, aber kaum gefüllt ist.

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