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Home → News → Wohnbau: Änderungen treten am 1. Februar in Kraft - 08.12.2025 (0 Kommentar/e)
 
 
 
 
Wirtschaft

Wohnbau: Änderungen treten am 1. Februar in Kraft

08.12.2025
Im Rahmen der Wohnreform 2025 wurden die Ziele formuliert, nun sind die Details für die Anwendung ausgearbeitet: Die Vergabe der Beiträge für den Kauf, die Sanierung oder den Bau jener Wohnung, die den Grundwohnbedarf deckt, ist neu geregelt. Im Mittelpunkt, so betonte Landesrätin Ulli Mair kürzlich im Rahmen einer Pressekonferenz, stehen dabei eine bessere finanzielle Unterstützung der Bürger sowie eine Vereinfachung des Beitragssystems.

"Mit diesem Beschluss setzen wir ein weiteres Kernstück der Wohnreform in die Praxis um. Durch die Verschlankung des Regelwerks und die Digitalisierung werden die Verfahren künftig deutlich unbürokratischer, zugänglicher und spürbar schneller. Gleichzeitig sorgt die Anhebung der Beiträge und Einkommensgrenzen dafür, dass die Förderung deutlich höhere Unterstützung bietet, ohne dass Sparsamkeit und Fleiß zum Ausschlussgrund werden", betonte Landesrätin Mair.

Sämtliche Neuregelungen wurden am 28. November von der Landesregierung genehmigt und treten am 1. Februar 2026 in Kraft. Sie betreffen eine der drei Säulen der Wohnbauförderung, und zwar die einmaligen Beiträge für Kauf, Bau und Wiedergewinnung, während das Bausparen und das begünstigte Darlehen bereits in den vergangenen Wochen neu geregelt wurden.

Die Möglichkeit, solche Beiträge zu beantragen, haben all jene, die seit mindestens fünf Jahren den Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Südtirol vorweisen können. Zudem dürfen sie kein Eigentum an einer geeigneten und leicht erreichbaren Wohnung besitzen und noch keinen Beitrag für Wohnbauförderung beansprucht haben (Ausnahme ist die Gründung einer neuen Familie). Das Familieneinkommen muss innerhalb der vorgesehenen Einkommensgrenzen liegen.

Sind diese Voraussetzungen vorhanden, kann um einen Beitrag angesucht werden. "Nicht mehr ins Gewicht bei der Bewertung fallen seit der Wohnreform 2025 Kriterien wie die Quadratmeterzahl der Wohnung und das Vermögen der Eltern. Auch die bisher vorgesehene Mindestpunktezahl von 20 Punkten fällt mit der neuen Richtlinie weg", kündigte Mair an.

Wird ein Beitrag gewährt, gelten für die geförderte Immobilie zwei Auflagen: die zeitlich unbegrenzte Bindung für Ansässige sowie die 20-jährige Sozialbindung.

Die Berechnung der zustehenden Beiträge sei stark vereinfacht worden, erklärte die Landesrätin. Was die Grundbeträge betrifft, die für die Wohnbauförderung gewährt werden können, gelten folgende Werte: 35.000 Euro für Einzelpersonen, 52.000 Euro für zwei Familienmitglieder und zusätzlich 8000 Euro für jedes weitere Familienmitglied. Je nach ermittelter Einkommensstufe beträgt der Beitrag 100, 80, 65 oder 50 Prozent des ermittelten Gesamtbetrags.

"Die Obergrenze für das Anrecht auf die Wohnbauförderungen sowie die Grenzen der vier Einkommensstufen wurden deutlich erhöht, sodass die finanziellen Beiträge, die Bürgerinnen und Bürger erreichen können, insgesamt höher ausfallen und mehr Personen, insbesondere der Mittelstand, in den Genuss der Förderungen kommen können", unterstrich Landesrätin Mair.

Zumal mit der Wohnreform 2025 auch das Ziel verfolgt wurde, die Raumnutzung effizienter zu gestalten, wird bei den Beiträgen eine Erhöhung der Grundbeträge von 25 Prozent für das Bauen im Bestand (Sanieren, Verdichten, Aufstocken) und ebenfalls 25 Prozent für Mehrfamilienhäuser (Neubau) gewährt. Für Wohnungen in strukturschwachen Gemeinden gibt es ebenfalls 25 Prozent mehr.

Die Freibeträge auf Ersparnisse sind erhöht worden, und zwar von 150.000 auf 250.000 für Einzelpersonen und von 250.000 auf 350.000 für Zwei- oder Mehrpersonenhaushalte.

Die neuen Richtlinien finden für alle ab 1. Februar 2026 eingereichten Gesuche Anwendung.

Wichtige Termine


Die Abgabe der Gesuche für die Beiträge für Kauf, Bau oder Sanierung von Wohnungen ist genau geregelt:

• Für den Kauf gilt eine Abgabe innerhalb von 12 Monaten ab Registrierung des definitiven Kaufvertrags.
• Für den Neubau ist eine Abgabe während der gesamten Bauphase, jedenfalls jedoch vor Meldung der Bezugsfertigkeit, möglich.
• Für die Wiedergewinnung muss das Gesuch mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

(Foto: pixabay)
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