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Home → News → Wildcampen soll Einhalt geboten werden - 28.01.2026 (0 Kommentar/e)
 
 
 
 
Politik

Wildcampen soll Einhalt geboten werden

28.01.2026

Das Ressort Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Tourismus sowie der Gemeindenverband regeln mit einer Verordnung Parken, Campieren und andere Formen von Übernachtungen außerhalb offizieller Stellplätze. Damit soll dem Wildcampen Einhalt geboten werden.

„Gerade in der Hochsaison ist das Wildcampen ein Phänomen geworden, das überhandgenommen hat. Deshalb hat der Südtiroler Gemeindenverband in Absprache mit dem Ressort Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Tourismus eine Musterverordnung zur Regelung des Parkens, des Campierens und anderer Formen von Übernachtungen ausgearbeitet und den Gemeinden zur Verfügung gestellt", berichtet der Landesrat für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Tourismus Luis Walcher: „Das ist ein erster wichtiger Schritt, den ich sehr begrüße. Ich möchte die Gemeinden, in denen das Wildcampen zum Problem geworden ist, einladen, die entsprechende Verordnung zu erlassen.“ Zahlreiche Gemeinden haben bereits Maßnahmen in diese Richtung ergriffen.

Die Landesabteilung Forstdienst hat im vergangenen Herbst ebenfalls Kontrollen durchgeführt und setzt sie auch im heurigen Jahr fort. Entlang gesperrter Forstwege sowie in Schutzgebieten, in denen das Wildcampen gemäß den jeweiligen Unterschutzstellungsdekreten ausdrücklich verboten ist, ist die Forstbehörde zur Durchführung von Kontrollen befugt.

Mit der Verordnung soll das Parken von Fahrzeugen so geregelt werden, dass öffentliche Stellplätze und Parkflächen nicht dauerhaft von Campern besetzt werden. Zudem soll damit dem Entstehen von hygienisch-sanitären Missständen und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die unrechtmäßige Nutzung des öffentlichen Grundes für Campieren und/oder Biwakieren vorgebeugt werden. 

Das Campieren auf öffentlichem Grund ist verboten und lediglich in den dafür von der Gastgewerbeordnung und anderen Bestimmungen geregelten Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen zulässig oder in anderen Fällen, die ausdrücklich von spezifischen Bestimmungen vorgesehen sind. Auch das Biwakieren auf öffentlichem Grund ist verboten, wenn keine Notsituation besteht.

 

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