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Home → News → Fernheizwerk Milchhof: Einspruch abgelehnt - 29.05.2024 (0 Kommentar/e)
 
 
 
 
Politik

Fernheizwerk Milchhof: Einspruch abgelehnt

29.05.2024

Ein Einspruch der Anrainer gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 24. April 2024, mit der Durchführungsplan für das Fernheizwerk Milchhof Sterzing genehmigt wurde, wurde vom Stadtrat am 22. Mai einstimmig abgelehnt.

Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 16 vom 24. April den Durchführungsplan „Fernheizwerk Milchhof Sterzing“ auf den Gp. 621/8, 621/9, 621/7, 621/5 und 871 der K. G. Thuins in der Jaufenstraße genehmigt. Gegen diesen Beschluss haben die Anrainer der Jaufenstraße, vertreten durch Dr. Ing. Stefan Leitner, am 8. Mai Einspruch erhoben.

Der Einspruch wurde zwar als zulässig gewertet, nach eingehender Diskussion sprach sich der Stadtrat jedoch für eine Ablehnung des Einspruchs aus. Er begründete die Entscheidung folgendermaßen: „Im Zuge des Verfahrens für die Abänderung des Gemeindeplans wurde alle Gutachten im Sinne des Artikels 54 des Landesgesetzes Nr. 9 vom 10.07.2018 sowie des Rundschreibens der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung Nr. 2/2021 bei den zuständigen Landesämtern eingeholt, alle diese Gutachten waren positiv. 

Im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 19.12.2023, Nr. 1153 sowie des Beschluss des Gemeinderats Nr. 42 vom 25.10.2023 muss, um die Auswirkungen der effektiv vorgesehenen Lärmquellen bewerten zu können, bei der Gemeinde mit dem Antrag auf Ausstellung der Baugenehmigung eine von einem befähigten Lärmschutztechniker verfasste Bewertung der Lärmeinwirkung des Betriebes eingereicht werden, mit der die Einhaltung des Planungsgrenzwertes (Lip) nachgewiesen wird, wie von Tabelle 2, Anhang A des Landesgesetzes Nr. 20 vom 05.12.2012 vorgesehen. Diese Bewertung muss auch dem Amt für Luft und Lärm der Autonomen Provinz Bozen zur Genehmigung übermittelt werden. 

Laut Art. 6 der Durchführungsbestimmungen zum Durchführungsplan müssen alle Dächer mit einer extensiven Begrünung versehen werden. Ausnahmen stellen lediglich technische Aufbauten wie Solarpaneele, Photovoltaikpaneele, Kamine, technische Anlagenteile, Öffnungen für die Instandhaltung usw. dar. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens des Antrag auf Ausstellung der Baugenehmigung prüft die Gemeindekommission für Raum und Landschaft die Übereinstimmung des vorgelegten Projektes mit den geltenden urbanistischen Bestimmungen und kann bei technischer Machbarkeit auch ein begrüntes Dach im Bereich von eventuellen Photovoltaik- bzw. Solarpaneelen vorschreiben.“

Der Beschluss des Stadtrates fiel einstimmig.

 

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